3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die eine selbständige Tätigkeit im Bereich der Industrie, des Handwerks, des Handels, der Dienstleistungen oder eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18EStG ausübt und ihren Sitz in der Samtgemeinde Bunde hat.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, durch Ausschluß oder Tod des Mitgliedes oder bei Beendigung der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit des Mitgliedes. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluß.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Ein Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich mitzuteilen.  Ein Ausschluß kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, seiner Pflicht zur Zahlung der Beiträge oder anderer fälliger Zahlungspflichten über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus nicht binnen 14 Tage nach Zugang einer Mahnung, die auf die Möglichkeit des Vereinsausschlusses hinweist, nachkommt oder aus einem anderen ähnlich wichtigen Grund. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist das betroffene Mitglied anzuhören.

Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb 4 Wochen nach Zugang eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen, die dann endgültig ist

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

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