6.Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- 1. Die Mitgliederversammlung
- 2. Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch einen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, daß bei Bedarf der geschäftsführende Vorstand durch eine Anzahl Beisitzer und einen Mitgliederausschuss ergänzt wird.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtgeschäften mit einem Geschäftswert über € 1500,-- die Zustimmung des Gesamtvorstandes notwendig ist.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Beschlussfassungen sind in einer Niederschrift zu protokollieren.
Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. Er ist verpflichtet, alles zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Einhaltung der Satzung erforderliche zu tun.
Aufwendungen, die Vereinsmitgliedern bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Verein entstehen, können vergütet werden, wenn die Tätigkeiten von dem geschäftsführenden Vorstand genehmigt wurden. Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.
In den Vorstand können nur natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 3 des Abs. 1 der Satzung erfüllen, gewählt werden.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit die Unterschrift des Schatzmeisters.